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Von Abfallberatung bis zur Zollverwaltung finden Sie hier alles über die Behörden der Stadt Fürth und Ihre Dienstleistungen. Klicken Sie auf den Anfangsbuchstaben des gesuchten Stichworts und wählen Sie dann ein Stichwort aus der Trefferliste. Sie können aber auch einen Begriff unter "Stichwortsuche" eingeben.

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STICHWORTSUCHE
Namensführung des Kindes (Familienname)
Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch Ihr Kind kraft Gesetzes diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten binnen eines Monats der Name des Vaters oder der Name der Mutter, den diese zur Zeit der Erklärung führen, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden. Dieser Name gilt dann auch für weitere gemeinsame Kinder. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und es liegt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung mit Sorgeerklärung vom Jugendamt vor, so muss auch hier zwischen dem Namen des Vaters oder der Mutter entschieden werden. Ein zusammengesetzter Doppelname, aus dem Familiennamen des Vaters und der Mutter, ist nach deutschem Recht sowohl bei verheirateten Eltern, als auch bei unverheirateten Eltern nicht möglich. Eventuelle Ausnahmen gibt es in bestimmten Ländern, wie zum Beispiel Spanien. Hierzu muss allerdings einer der beiden Elternteile diese Staatsangehörigkeit durch Reisepass nachweisen können. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und es wurde kein gemeinsames Sorgerecht begründet, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, welchen sie zum Zeitpunkt der Geburt geführt hat. Auf Wunsch kann die Mutter, zusammen mit dem Vater, eine Namenserteilung beim zuständigen Standesamt abgeben, dass das Kind trotz des alleinigen Sorgerechts der Mutter den Familiennamen des Vaters tragen soll.
Zuständiges Amt/Unterabteilung:
Geburtsbeurkundung (Standesamt)

Kontakt: Gebäude:
Telefon: (0911) 974-1582
und -1581
Fax: (0911) 974-1595
E-Mail senden
Rathaus
Königstraße 88
90762 Fürth
Zweiter Stock, Zimmer 215
Link zum ÖPNV Link zum Stadtplan
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag nur nach Terminvereinbarung. Eine Vorsprache ohne Terminvereinbarung ist nicht möglich.
Mittwoch ist das Standesamt geschlossen.
Hinweis: Sie erreichen uns Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8 bis 12 Uhr und zusätzlich Montagnachmittag 13.30 bis 16.30 Uhr unter den nachstehenden Kontaktdaten.
Barrierefreier Zugang? ja


Ansprechpartner:
Herr N.N.
Etage: Zweiter Stock, Zimmer 215

Telefon: (0911) 974-1582

Fax: (0911) 974-1595

E-Mail senden


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Frau Friedl
Etage: Zweiter Stock, Zimmer 215

Telefon: (0911) 974-1597

Fax: (0911) 974-1595

E-Mail senden


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Kurzbeschreibung:
Die Abholung der Geburtsurkunden für Neugeborene kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Ebenso sind Terminvereinbarungen für Erklärungen zur Namensführung eines Kindes möglich.
 
Dies gilt zum Beispiel für:
  • Namenserteilung durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil
  • Einbenennung durch die Mutter und deren Ehemann 
  • Wahl eines ausländischen Rechts
Übergeordnete Dienststelle
Standesamt
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