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Beglaubigungen im Bürgeramt Süd
Amtliche Beglaubigung von Abschriften/Kopien

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften darf das Bürgeramt Abschriften/Kopien amtlich beglaubigen, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder die Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Abschriften/Kopien darf das Bürgeramt nicht beglaubigen, wenn die Beglaubigung anderen Stellen vorbehalten ist (z.B. Registerauszüge). Darunter fällt zum Beispiel auch die Beglaubigung von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden). Eine beglaubigte Abschrift der Personenstandsurkunde erhalten Sie vom Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat.
Bei der amtlichen Beglaubigung ist das Bürgeramt gesetzlich verpflichtet, die Kopie/Abschrift mit dem Original zu vergleichen. das Bürgeramt kann die Beglaubigung wesentlich schneller fertigen, wenn sie die Kopie vom Original selbst herstellt. Für die Herstellung der Kopie berechnet das Bürgeramt nur den wesentlich ermäßigten Auslagenersatz von 10 Cent pro Seite. Die Beglaubigungsgebühren werden gesondert nach dem Kostenverzeichnis berechnet.

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
das Bürgeramt ist berechtigt, amtliche Beglaubigungen von Unterschriften vorzunehmen, wenn das Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Die Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn diese in Gegenwart der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgeramts geleistet wird. Unterschreiben Sie das Dokument daher bitte erst in Gegenwart der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgeramts. Bitte bringen Sie auch Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgeramts zur Prüfung Ihrer Identität verpflichtet sind.

Unterschriften darf das Bürgeramt nicht amtlich beglaubigen, wenn dieses aufgrund von Rechtsvorschriften verboten ist. So zum Beispiel Dokumente, bei denen die Beglaubigung oder Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben ist, bei Verträgen und privaten Rechtsgeschäften, Registeranmeldungen, bei Verpflichtungserklärungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Diese Verpflichtungserklärung ist bei der Ausländerbehörde im Bürgeramt, Zimmer 113 und 114, abzugeben.

Die Beglaubigung der Unterschrift ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Zuständiges Amt/Unterabteilung:
Bürgeramt Süd (früher Einwohnermeldeamt)

Kontakt: Gebäude:
Telefon: (0911) 974-2387 und 2381
Fax: (0911) 974-2333
E-Mail senden
Ämtergebäude Süd
Schwabacher Straße 170
90763 Fürth
1. Stock, Zimmer 121
Öffnungszeiten:
Montag 7.30 bis 18 Uhr, Dienstag, Mittwoch, Freitag 7.30 bis 12 Uhr, Donnerstag 7.30 bis 15 Uhr. . Bitte beachten Sie, dass es an Tagen mit sehr starkem Andrang (zum Beispiel an Montagen und Donnerstagen, an Brückentagen und kurz vor bzw. während der Schulferien) zur vorzeitigen Schließung der Aufrufanlage bzw. des Bürgeramtes kommen kann. Das Bürgeramt bittet um Verständnis.
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