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Erwerbsminderung, Antrag (Grundsicherung)
Vor allem um die versteckte Altersarmut zu bekämpfen, wenn nämlich alte Menschen nicht zum Sozialhilfeempfänger werden wollen auch wenn die Rente kaum zum Leben reicht, ist die Grundsicherung eingeführt worden. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nur, wenn der Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann. Dabei ist auch Einkommen und Vermögen des Ehegatten anzugeben oder das des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Zuständig ist bei der Stadt Fürth die Sozialhilfeabteilung nach Sozialgesetzbuch XII. Beantragen können die bedarfsorientierte Grundsicherung Fürtherinnen und Fürther ab dem vollendetem 65. Lebensjahr, sowie Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine dauerhafte Erwerbsminderung vorweisen können (zum Beispiel durch ein Gutachten vom Rentenversicherungsträger).
Zuständiges Amt/Unterabteilung:
Sozialhilfeabteilung nach Sozialgesetzbuch XII im Sozialamt
Kontakt:
Gebäude:
Telefon: (0911) 974-1837
Fax: (0911) 974-1764
E-Mail senden
Sozialrathaus
Königsplatz 2
90762 Fürth
2. Stock, Zimmer 217
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr,
Mittwoch geschlossen.
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