Seit unserer Gründung im Jahr 2005 unterstützen wir die Arbeit der Städtischen Galerie. Hier erfahren Sie mehr über die Ziele und Aktivitäten des Förderkreises ...

Über uns - Förderkreis der kunst galerie fürth


Der Förderkreis wurde 2005 gegründet und unterstützt seither ideell und finanziell die kunst galerie fürth. 
Er trägt u. a. zur Realisierung besonderer Ausstellungsprojekte bei, ermöglicht Publikationen, Begleitveranstaltungen und unterstützt die kunstpädagogische Vermittlungsarbeit. Der Förderkreis trägt darüber hinaus zur Wahrnehmung der Belange der kunst galerie fürth bei und hilft, die Arbeit der Städtischen Galerie in der Öffentlichkeit und Politik zu kommunizieren. Er versteht sich als Ort der Vernetzung innerhalb der Fürther Kunst- und Kulturlandschaft.  

Als Mitglied erhalten Sie regelmäßig Informationen zu den Ausstellungen und exklusive Einblicke hinter die Kulissen sowie freien Eintritt in die Ausstellungen und zu den Veranstaltungen. Zudem werden spezielle Angebote für die Mitglieder organisiert wie Künstlergespräche, Atelierbesuche oder Exkursionen zu interessanten Ausstellungsorten der Gegenwartskunst.
Auch das jährliche Fest für die Mitglieder sorgt für den informellen Austausch untereinander.

Aktuelle Informationen über das Programm finden Sie auf dieser Website und in den Sozialen Medien.
Wir freuen uns über Ihr Interesse und laden Sie herzlich ein, die kunst galerie fürth zu unterstützen. 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:
Christina Pallin-Lange M.A.
Vorsitzende des Förderkreises der kunst galerie fürth e.V.
Tel: 0911-757778, [email protected]
oder die Mitarbeiterinnen der Städtischen Galerie
Tel: 0911-9741690, [email protected]
 



Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Förderkreis der kunst galerie fürth.
Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Fürth eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V..
Der vollständige Name soll dann lauten: Förderkreis der kunst galerie fürth e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Fürth. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Arbeit und der Ziele der städtischen Kunstgalerie (kunst galerie fürth). Der Verein betreibt durch Mitgliedsbeiträge und die Anwerbung von Mitteln die finanzielle Förderung einzelner Projekte und der Jahresarbeit der kunst galerie fürth. Ziel des Vereins ist nicht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Vereinszweck ist die Förderung von Kultur und insbesondere von bildender Kunst im Sinne der allgemeinen Volksbildung. Er wird verwirklicht mit der Durchführung von Ausstellungen, Vortrags- und sonstigen Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne und Überschüsse aus der Vereinstätigkeit dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft kann der/ die Abgelehnte bei der jährlichen Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Dies muss schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist bis spätestens zum 31. Dezember zur Zahlung fällig. Das Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt ist schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. Der Mitgliedsbeitrag für das Jahr des Austritts ist zu zahlen.
b) Tod
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
c) Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten nicht nachkommt, insbesondere wenn es mit dem Beitrag länger als 3 Monate nach Fristende (s. § 4) im Rückstand ist oder sich vereinsschädigend verhält. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Rechnungsprüfer

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder erschienen sind. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Einladung zur Versammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens drei Wochen zu versenden. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, nach Möglichkeit im 1.Quartal.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der Vorstand es mehrheitlich beschließt oder mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe beim Vorstand dies verlangen.
Der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Es ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Beschlüsse schriftlich niederzulegen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages
e) die Wahl von (2) zwei Rechnungsprüfern
f) die Beschlussfassung der Satzung und möglicher Satzungsänderungen *)
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
*)Anmerkung: Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, auch auf Grund von Beanstandungen durch das Registergericht, vorzunehmen.

Die Versammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Durch Antrag aus der Versammlung heraus hat die Abstimmung geheim und schriftlich zu erfolgen.

§ 8 Vorstandschaft

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. seinem Stellvertreter,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer,
5. der Galerieleitung, die qua Amt dem Vorstand angehört.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam mit Ausnahme der Galerieleitung.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands kann der Vorstand selbst Ersatzleute wählen, deren Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung läuft.
Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundsätze der Vereinsarbeit fest, bereitet die Entscheidungen des Vereins vor und trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Dazu gehört auch die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel.
Die Haftung des Vorstandes bleibt beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Beirat

Der Vorstand hat das Recht, bis zu 9 (neun) Beiräte jeweils auf die Dauer von drei Jahren zur Unterstützung seiner Arbeit zu berufen. Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Beiräte können zu Vorstandsitzungen eingeladen werden, sie besitzen dort kein Stimmrecht.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die 2 (zwei) Rechnungsprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich Haushaltsführung und Jahresabschluss. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen dreier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit beschluss- und entscheidungsfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist auf diese Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen das Vereinsvermögen und noch vorhandene Überschüsse und liquide Mittel an die Stadt Fürth. Die Stadt Fürth hat diese Mittel zur Förderung der Bildenden Künste zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25. Oktober 2005 beschlossen.

Fürth, den 25. 10. 2005

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