Das Tiefbauamt der Stadt Fürth erinnert, dass Hausbesitzer bei Schnee und Eis verpflichtet sind, auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken für sichere Verhältnisse zu sorgen.
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Bei Wintereinbruch sind Anlieger verpflichtet, Gehwege eis- und schneefrei zu halten. Foto: Mittelsdorf
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In der sogenannten Reinhaltungsverordnung, die im rechten Bereich dieser Seite unter "Ortsrecht" angesehen und heruntergeladen werden kann, ist festgelegt, dass die Anlieger öffentliche Wege auf der ganzen Länge eines angrenzenden Grundstücks und mindestens in einer Breite von einem Meter zu räumen haben. Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte müssen sie zudem abstumpfende Mittel wie Sand und Splitt streuen.
Das gilt an Werktagen ab 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Die Maßnahmen sind bis 19 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist
Wichtig ist auch, dass umweltfreundliche Streumittel verwendet werden. Salz sollte tabu sein, damit keine Schadstoffe ins Erdreich sickern. Ausnahmen gelten nur bei besonderer Wetterlage wie Eisregen, an Treppen oder Steigungen.
Wer der Verpflichtung, für gefahrlose Verhältnisse auf Gehwegen zu sorgen, nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro rechnen.
Kommt jemand wegen fehlender oder unzureichender Sicherung auf einer Gehbahn zu Schaden, haftet der Eigentümer bzw. alle Miteigentümer des anliegenden Grundstücks.
Detaillierte Information zur Streu- und Räumpflicht bietet das "Infoblatt" im rechten Bereich dieser Seite. Dort ist auch eine Liste mit den Standorten der kostenlosen Streugutbehälter zu finden. Auch im "Stadtplan Streugutbehälter", der als Link in der rechten Spalte dieser Seite hinterlegt ist, sind alle Streugutbehälter im Stadtgebiet verzeichnet.
Die Straßen, die vom Winterdienst der Stadt Fürth betreut werden, können unter "Links" im rechten Bereich dieser Seite aufgerufen werden.
Weitere Auskünfte dazu gibt es beim Tiefbauamt (Kontakt im rechten Bereich dieser Seite).
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