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15.12.2022 - Stadtnachricht

Mehr Wohngeld für mehr Menschen

Das Wohngeld-Plus-Gesetz wurde am 8. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Wesentliche Bestandteile der Leistungsverbesserungen sind


•    die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente, um die erheblichen Mehrbelastungen durch die stark gestiegenen Heizkosten zu berücksichtigen,

•    die Einführung einer Klimakomponente, um strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich oberhalb der Höchstbeträge zu berücksichtigen,

•    eine Anpassung der Wohngeldformel, um die Kostenbelastung der berechtigten Haushalte zu reduzieren und zusätzlichen Haushalten einen Anspruch auf Wohngeld zu ermöglichen.

Wie beantrage ich das Wohngeld?
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ist ein formeller Wohngeldantrag. Zusätzlich müssen Sie sämtliche Nachweise zur Miete (Antrag auf Mietzuschuss) oder Belastung (Antrag auf Lastenzuschuss), zum Einkommen und zum Vermögen vorlegen.

Für die Antragstellung haben Sie folgende Möglichkeiten:

•    Ein Online-Wohngeldantrag ist aktuell ausschließlich für Mietzuschuss möglich. Ein Antrag für Lastenzuschuss steht derzeit als Online-Wohngeldantrag noch nicht zur Verfügung

•    Nicht online ausfüllbare Wohngeldanträge für Mietzuschuss und Lastenzuschuss können Sie herunterladen und ausdrucken. (Sie gelten ab 1. Januar 2023)

•    Anforderung der Antragsformulare von der Wohngeldbehörde: Die Antragsformulare können Sie ab 1. Januar 2023 bei der Wohngeldbehörde per E-Mail an [email protected] anfordern.

Bei der Anforderung der Antragsformulare per E-Mail achten Sie bitte darauf, der Wohngeldbehörde Stadt Fürth die vollständigen Kontaktdaten (Name und Anschrift, ggf. eine Telefonnummer für Rückfragen) sowie entsprechende Angaben zu den bestehenden Ein-kommens- und Vermögensverhältnissen mitzuteilen.

Informations-Hotline
Ab Januar 2023 steht zudem eine allgemeine Informations-Hotline unter der Rufnummer 974-1956 für Fragen zum Wohngeld-Plus-Gesetz sowie zur Anforderung von Antragsunterlagen auf Wohngeld zur Verfügung. Die Hotline ist ab Januar montags und freitags von 9 bis 12 Uhr sowie mittwochs von 13 bis 15 Uhr erreichbar.

Termine
Darüber hinaus ist die Wohngeldbehörde Stadt Fürth bestrebt, ab Februar 2023 persönliche Termine zur Antragsabholung und Antragsabgabe anzubieten. Die Terminvergabe wird nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erfolgen.

Verlängerte Bearbeitungsdauer

Wir bitten Sie bereits jetzt um Verständnis, dass bei der Bearbeitung der Anträge mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist. Hintergrund dafür ist, dass die kurzfristige Umsetzung der Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 die Sozialämter aller Kommunen extrem herausfordert. Zugleich ist ein sehr hohes Antragsaufkommen durch das Wohngeld-Plus-Gesetz zu erwarten (Verdreifachung der Antragsberechtigten). Allen Verantwortlichen ist bewusst, dass die aktuelle Lage mit steigenden Preisen für viele Haushalte besonders herausfordernd ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldbehörde Stadt Fürth bemühen sich nach Kräften, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten.

Hinweis: Indem Sie Ihren Antrag vollständig mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen zum Bearbeitungsstand oder zum Antragseingang absehen, können Sie selbst dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.

Heizkostenzuschuss II
Seit 16. November ist das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes in Kraft. Demnach erhalten Wohngeldempfängerinnen und -empfänger für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss:
•    für eine Person 415 Euro
•    für zwei Personen 540 Euro und
•    für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro

Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und mindestens ein Monat der Bewilligungszeit im Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 liegt (§ 1 Abs 1 Änderung des HeizkZuschG).

Auch hier ist mit Verzögerungen in der Auszahlung zu rechnen, da die verwaltungstechnischen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt sind.

Als Wohngeldempfängerin bzw. -empfänger erhalten Sie den Heizkostenzuschuss II automatisch. Einen eigenen Antrag müssen Sie nicht stellen.

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