Online-Formulare



Aufstellerlaubnis und Geeignetheitsbestätigung

§ 33c Abs. 1 und Abs. 3 GewO

 

Für die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder Gaststätten ist eine Aufstellerlaubnis nach Paragraf 33c, Absatz 1 der Gewerbeordnung (§ 33c Abs. 1 GewO) erforderlich. Die Aufstellerlaubnis nach Paragraf 33c, Absatz 1 der Gewerbeordnung ist an die aufstellende Person gebunden und gestattet dieser im Rahmen der Vorgaben des Paragrafen 33c, Absatz 3 der Gewerbeordnung (§ 33c Abs. 3 GewO) grundsätzlich, eine unbegrenzte Anzahl von Geräten in der Bundesrepublik Deutschland aufzustellen.

Die Ausübung des Gewerbes vor Erteilung der Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 oder Bestätigung der Geeignetheit der Örtlichkeit nach § 33c Abs. 3 GewO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.

Zudem hat die örtlich zuständige Gemeinde die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach Paragraf 33c, Absatz 3 der Gewerbeordnung zu bestätigen. Diese bezieht sich nicht auf das einzelne aufzustellende Spielgerät, sondern auf den Aufstellungsort als Gesamtes. Für einen Aufstellungsort ist deshalb unabhängig von der Anzahl der Automaten, die aufgestellt werden sollen, nur eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich. Geeignet ist der Ort, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 1, Absatz 1 der Spielverordnung (§ 1 Abs. 1 SpielV) erfüllt sind.

Zur Antragstellung wenden Sie sich bitte per E-Mail an [email protected] oder telefonisch an die (0911) 974-1485.
In Kürze können Sie die Beantragung stattdessen online abwickeln.

 

Anschlussverpflichtung an das Spielersperrsystem OASIS für Gaststätten (auch Beherbergungsbetriebe), Spielhallen und Wettannahmestellen der Buchmacher, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten

Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) werden erstmals ab 1. Juli 2021 unter anderem auch Gaststätten, Beherbergungsbetriebe sowie Spielhallen und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, zum Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Spielersperrsystem OASIS verpflichtet.

Die Erfüllung dieser Pflichten obliegt – jeweils soweit ihre Einflussnahmemöglichkeit auf den Betriebsablauf reicht – bei Personenverschiedenheit sowohl dem Automatenaufsteller als auch dem Betreiber der Örtlichkeit, an dem die Aufstellung erfolgt, also beispielsweise dem Gastwirt oder dem Spielhallenbetreiber. Verstöße gegen die genannten Pflichten stellen gemäß § 28a Abs. 1 Nrn. 29 - 36 GlüStV 2021 Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,-- € geahndet werden können.

Mit der Errichtung und Unterhaltung des Spielersperrsystems OASIS ist das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, beauftragt. Dieses stellt auf seiner Homepage nähere Informationen zum Anschluss und zu technischen Fragen bereit. Ab dem 01. Juli 2021 wurde auf der dortigen Homepage ein Onlineformular zur Registrierung zum Anschluss an das OASIS Spielersperrsystem für alle Veranstalter/Automatenaufsteller bereitgestellt.

Für die oben genannten Betriebsstätten, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten und für die noch kein Antrag auf Anschluss an OASIS gestellt worden ist, ist dies umgehend nachzuholen. Informationen finden Sie hier.

Kontakt:
Telefon: +(49) 06151 / 128-611
E-Mail: [email protected]
Fax: +(49) 0611 / 327-642-127

Der Online-Antrag kann hier gestellt werden.

 

 

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