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Bewachungsgewerbe beantragen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Paragraf 34 a Gewerbeordnung
 

Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und dürfen für die Ausübung der Bewachungstätigkeit nur zuverlässige Wachpersonen einsetzen, die über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung abgelegt haben. Den Antrag auf Erlaubnis eines Bewachungsgewerbes finden Sie auf der rechten Seite unter „eServices“.

 

Was versteht man unter gewerbsmäßiger Bewachung?

 
Unter Bewachung im Sinne des Paragrafen 34 a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit, zum Beispiel Beaufsichtigung oder Kontrollen. Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.

Die Bewachungsunternehmerin oder der Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel Offene Handelsgesellschaft – OHG, Kommanditgsellschaft – KG) ist jede geschäftsführende Gesellschafterin oder jeder Gesellschafter eine Gewerbetreibende bzw. ein Gewerbetreibender und muss eine Erlaubnis einholen. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
 

Voraussetzungen für die Erlaubnis

 
Gewerbetreibende bzw. die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern einer juristischen Person müssen persönliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Dazu zählen:
  • Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden und ihres Personals
  • die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
  • Vertrautsein mit den bzw. Kenntnis der für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften
  • ausreichende Haftpflichtversicherung
Die Erlaubnisbehörde prüft die Zuverlässigkeit insbesondere anhand eines unbeschränkten Auszugs aus dem Bundeszentralregister, den sie einholt, einer Stellungnahme der Polizei und eines Gewerbezentralregisterauszugs, das die oder der Antragstellende selbst beantragen muss.

Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde anhand einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister überprüft worden ist. Darüber hinaus müssen sie von der Industrie- und Handelskammer über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Bestimmungen, Befugnisse und Pflichten mindestens 40 Unterrichtstunden lang unterrichtet worden sein bzw. eine Sachkundeprüfung bei der IHK erfolgreich absolviert haben.
 

Sachkundeprüfung bei der IHK

 
Für folgende Bewachungstätigkeiten ist auch für Bewachungspersonal die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendiebinnen und -dieben
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach Paragraf 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach Paragraf 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion

Bewachungsunternehmerinnen und -unternehmer müssen die Wachpersonen der Kreisverwaltungsbehörde melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach Paragraf 34 a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend Paragraf 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die Auskünfte zu erteilen, die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
 
Erforderliche Unterlagen
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten und über einen ausreichenden Versicherungsschutz
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
 
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