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11.2.2016 - Stadtnachricht

Entscheidungsgründe vorgelegt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat heute die Entscheidungsbegründung für sein am 25. November 2015 getroffenes Urteil zur Sperrzeit in der Gustavstraße vorgelegt. Das Dokument hat 41 Seiten und wird in den kommenden Tagen von Rechts- und Ordnungsreferent Christoph Maier ausgewertet. Danach soll er dem Stadtrat Beschlüsse vorgelegen, die in dem Urteil gefordert werden, und mögliche Konsequenzen aufzeigen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute die Entscheidungsbegründung für sein Urteil zur Sperrzeit in der Gustavstraße vorgelegt. Foto: Mittelsdorf

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute die Entscheidungsbegründung für sein Urteil zur Sperrzeit in der Gustavstraße vorgelegt. Foto: Mittelsdorf

In einer Pressemitteilung des (BayVGH), die im rechten Bereich dieser Seite unter "Downloads" angesehen und heruntergeladen werden kann, heißt es unter anderem: "Bei der Fürther Gustavstraße handelt es sich um eine beliebte "Kneipenmeile" in der Altstadt. Zugleich liegt die Gustavstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 001 der Stadt Fürth aus dem Jahr 1988, dessen zentrales Anliegen es ist, Wohnnutzungen vor unzumutbarem Lärm zu bewahren, der von Gaststätten ausgeht."

Zwar sei die von den Ansbacher Richtern herangezogenen Grenzwerte der TA-Lärm für die Innengastronomie maßgeblich. Hinsichtlich der "Außengastronomie einschließlich der Freischankflächen von Gaststätten gelte sie demgegenüber nicht". Daher bedürfe es einer Einzelfallprüfung. Das Gericht formuliert dazu: "Im vorliegenden Fall seien insoweit sowohl der Schutzzweck des Bebauungsplans Nr. 001 als auch der Charakter der Gustavstraße als "Kneipenmeile" zu würdigen."

Die Münchner Richter pochen auf die Einhaltung einer achtstündigen Nachtruhe. Für ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit von 22 Uhr auf 23 Uhr bedürfe es nach ihrer Meinung eines "Beschlusses des Stadtrats, der bislang nicht vorliege". Ein solches Hinausschieben der Nachtruhe auf 23 Uhr komme nach Ansicht des BayVGH für Nächte "in Betracht, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorausgingen".

Zudem müsse gewährleistet sein, dass die Nachtruhe ab 23 Uhr tatsächlich eingehalten werde. Auch die Lärmbelastung durch nicht gaststättenbezogene Feierlichkeiten an Wochenenden sei für die Beschlussfassung von Bedeutung.

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