Panoramabild der Stadt Fürth, Link zur Startseite
Fürther Rathaus Wirtschaft Stadtentwicklung Leben in Fürth Tourismus eDienste
22.12.2004 - Stadtnachricht

Zweitwohnungssteuer eingeführt

Bislang war die Stadt Fürth eine der wenigen Städte in Bayern, die keine Zweitwohnungssteuer erhoben hat. Auf Grund der Haushaltslage und der immer schwieriger werdenden Finanzausstattung der Städte hat der Stadtrat am 29. September 2004 beschlossen diese Abgabe ab dem 1. Januar 2005 einzuführen.

(Als Rechtsgrundlage gilt: Artikel 22 Absatz 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz).

Das bedeutet, dass jede Bürgerin und jeder Bürger, der eine Zweitwohnung im Stadtgebiet Fürth inne hat, steuerpflichtig ist. Unerheblich ist ob die Wohnung gemietet, gekauft, verbilligt überlassen oder ohne Miete zur Verfügung gestellt wurde.

Die Steuer ist eine Jahressteuer und beträgt zehn Prozent der Nettokaltmiete. Ist nur eine Bruttokaltmiete bzw. eine Bruttowarmmiete vereinbart ( im Mietvertrag ), so gilt als Nettokaltmiete eine um 10 Prozent bzw. um 20 Prozent verringerte Miete.

Bemessungsgrundlage ist immer die Jahresnettokaltmiete.

Berechnungsbeispiele:

Bei einer Nettokaltmiete (Miete ohne Neben- und Heizkosten) von zum Beispiel pro Jahr 2400 Euro werden 10 Prozent, das heißt 240 Euro als Zweitwohnungssteuer pro Jahr angesetzt. Bei einer Bruttokaltmiete (Miete einschließlich Nebenkosten aber ohne Heizkosten) von zum Beispiel pro Jahr 2667 Euro werden 10 Prozent abgezogen, was 2400,30 Euro ergibt. Die Zweitwohnungssteuer pro Jahr beträgt 10 Prozent, also 240 Euro pro Jahr.

Bei einer Bruttowarmmiete (Miete einschließlich Neben- und Heizkosten) von zum Beispiel pro Jahr 3000 Euro werden 20 Prozent abgezogen. Das ergibt 2400 Euro. Daraus wiederum 10 Prozent ergibt die Zweitwohnungssteuer mit 240 Euro pro Jahr.
 

 

1. Netto-kaltmiete

2. Brutto-kaltmiete

3. Brutto-warmmiete

Jahresmiete gem. Mietvertrag

2400,00

2667,00

3000,00

Pauschalabzug
10 Prozent

--

266,70

--

Pauschalabzug
20 Prozent

--

--

600,00

Bemessungsgrundlage

2400,00

2400,30

2400,00

Jahressteuer (10 Prozent der Bemessungsgrundlage)

240,00

240,03

240,00



Weitere Informationen:

Ist die Wohnung verbilligt oder unentgeltlich überlassen, bzw. wird keine Steuererklärung abgegeben, muss die Nettokaltmiete ( Bemessungsgrundlage ) geschätzt werden.

Die Steuerpflicht beginnt frühestens am 1. Januar 2005 bzw. mit dem 1. des Folgemonats in dem die Zweitwohnungseigenschaft eintritt.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.

Grundsätzlich ist jeder, der eine Wohnung im Stadtgebiet hat, verpflichtet der Stadt Fürth Auskunft zu erteilen.

zurueck Zurück Versendenversenden Druckendrucken
ImpressumAllg. DatenschutzinfoDatenschutz i. d. Fachbereichen
2024© Stadt Fürth
Sitemap Home Kontakt
Schnellsuche
erweiterte Suche