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Wann ist Rasenmähen erlaubt?

Illustration: Jucha, Stadt Fürth

Das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz informiert über die wichtigsten Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV):

In reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen Geräte, wie zum Beispiel Motorkettensägen, motorbetriebene Rasenmäher und -trimmer, Heckenscheren, Vertikutierer und Häcksler und andere im Freien nur montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. 

Folgende Geräte dürfen montags bis samstags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden:
  • Freischneider 
  • Grastrimmer/Graskantenschneider (Antrieb mit Verbrennungsmotor)
  • Laubbläser 
  • Laubsammler 
An Sonn- und Feiertagen ist in Wohngebieten der Gebrauch aller oben genannter Geräte und Maschinen im Freien untersagt.

Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Diese Beschränkungen beruhen auf der Geräte- und  Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) des Bundes.
In den jeweiligen Hausordnungen können strengere Regelungen vereinbart sein, die natürlich einzuhalten sind.

Bei Fragen rund um die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung steht das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz unter den Telefonnummern 0911/974-1491, -1489, -1494 oder -1495, gerne zur Verfügung.
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