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21.4.2020 - Kinder, Jugend, Schulen

Schülerbeförderungs-Antrag

Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann mit dem Formular unter "eService" im rechten Bereich dieser Seite die Kostenfreiheit beantragt werden.

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler der:

  • öffentlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei-, vier- bzw. fünfstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich der zehnten Jahrgangsstufe sowie an Berufsschulen bei Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr bzw. Berufsvorbereitungsjahr)
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.

 

Die Beförderungspflicht besteht nur "zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule". Darunter fallen:

  • die Pflichtschule (entspricht der Sprengelschule, ausgenommen sind Gastschüler)
  • die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind
  • diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit geringstem Beförderungsaufwand erreichbar ist.

 

Die Beförderungspflicht besteht,

  • wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe eins bis einschließlich vier mehr als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe fünf mehr als drei Kilometer beträgt,
  • wenn eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers nachgewiesen wird
  • wenn der Schulweg als besonders gefährlich oder besonders beschwerlich anerkannt ist.

 

Weitere Informationen zu Bedingungen können unter "Infoblatt" im rechten Bereich dieser Seite aufgerufen werden.

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