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Grabnutzungsrecht beenden

Mit dem Formular auf der rechten Seite unter „eServices“ können Sie ein Grabnutzungsrecht beenden. Das Nutzungsrecht endet, sobald die Nutzungszeit abgelaufen ist oder durch vorzeitige Rückgabe. Sie können das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten jederzeit vorzeitig zurückgeben, an belegten Grabstätten jedoch erst, nachdem die Ruhefrist der oder des zuletzt Bestatteten abgelaufen ist – diese beträgt zehn Jahre, in Vach 15 Jahre.

In beiden Fällen müssen Sie als Grabinhaberin oder Grabinhaber (falls bereits verstorben, als Grabrechtsnachfolgerin bzw. Grabrechtsnachfolger) bei der Bestattungsabteilung eine sogenannte Verzichtserklärung auf das Grabnutzungsrecht abgeben (siehe Formular auf der rechten Seite unter „eServices“).

Außerdem müssen Sie die Räumung der Grabstätte veranlassen. Bei der Räumung dürfen Sie nur die Bepflanzung in Eigenleistung entfernen. Sie müssen die Wurzelstöcke entfernen, die Fläche einebnen und neu ansäen. Das Grabmal darf aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht selbst geräumt werden. Um den Grabstein, die Einfassung, der Grabplatte oder die Nischenabdeckplatte zu entfernen, müssen Sie einen Steinmetzbetrieb beauftragen, der für den Friedhof zugelassen ist.

Bitte beachten Sie, dass für denkmalschutzwürdige Grabstätten Sonderregelungen bestehen. Sie dürfen im Normalfall nicht abgebaut werden. Bei Fragen zu denkmalschutzwürdigen Grabstätten wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung.

 

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