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Kaufpreissammlung: Antrag auf Auskunft

Der Gutachterausschuss erstellt beim Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung.
 
Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses ist in der Regel auszugehen, wenn die Auskunft von:
 
  1. mit der Wertermittlung an Grundstücken befassten Behörden,
  2. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die mit der Wertermittlung von Grundstücken befasst sind oder
  3. Sachverständigen für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DIN EN ISO/IEC 17024:2012-11, Ausgabe: 2012-11, Konformitätsbewertung – Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren, Berlin: Beuth-Verlag)
für eine Wertermittlung beantragt wird.
 
Auskünfte dürfen nur erteilt werden, soweit sie zum Zweck der Wertermittlung erforderlich sind. Die Auskünfte dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden. Eine unbefugte Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
 
Den Link zum Online-Antrag finden Sie uner eService in der rechten Spalte dieser Seite.
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