Gastschulantrag für Grundschulen und Mittelschulen innerhalb und außerhalb von Fürth
Ein Gastschulantrag kann nur dann genehmigt werden, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen. Angesichts des vom Gesetzgeber grundsätzlich in Art. 42 Abs. 1 als vorrangig bewerten öffentlichen Interesses am Besuch der zuständigen Sprengelschule können solche zwingenden Gründe nur angenommen werden, wenn die dadurch entstehenden persönlichen Nachteile ungleich schwerer wiegen als dieses öffentliche Interesse.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Gastschulverhältnissen keine Beförderungspflicht besteht.
Erforderliche Unterlagen
- Hortplatzbestätigung des aufnehmenden Hortes,
- Bestätigung des Arbeitgebers über die Berufstätigkeit und Arbeitszeit (Beginn und Ende) für Vater und Mutter,
- Bestätigung der Betreuungsstelle (auch von Privatpersonen) nach Unterrichtsende
Rechtsgrundlagen
Art. 43 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 2 Abs. 1 Satz 5 der Schülerbeförderungsverordnung
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