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Brunnenbohrung

Gartenbrunnen sind vor Maßnahmenbeginn gemäß Paragraph 49 Absatz 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Artikel 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) der Stadt Fürth anzuzeigen. Gemäß Artikel 30 Abs. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn die Stadt Fürth nicht innerhalb eines Monats Einwände erhoben oder die Zulässigkeit bestätigt hat. Dies dient auch dem Schutz des Vorhabensträgers, da dadurch nachträgliche Kosten (zum Beispiel für aufwändige Rückbau- oder Anpassungsmaßnahmen) vermieden werden.

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