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16.12.2010 - Stadtnachricht

Sicherung der Gehbahnen im Winter

Verkehrsbehinderungen durch Schneefälle rücken den Winterdienst wieder in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Irrtümlicherweise wird oft angenommen, dass für die Räumung von Schnee und Eis auf Gehwegen und auch speziell in der Fußgängerzone die Stadt in der Pflicht ist.

Mit der Reinhaltungsverordnung wurden jedoch im gesamten Stadtgebiet die Pflichten der Schnee- und Eisbeseitigung auf Gehbahnen einschließlich Fußgängerzone auf die Anlieger übertragen. Damit Passanten sich gefahrlos begegnen können, müssen die Gehbahnen mindestens auf einer Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden.

Im Bereich der Fußgängerzone muss diese sogenannte „Sicherungsfläche“ entlang der Gebäude beiderseits jeweils drei Meter breit sein und darf nicht durch Warenauslagen, Werbeschilder und ähnliches eingeengt werden. Kommt jemand wegen fehlender oder unzureichender Sicherung auf einer Gehbahn zu Schaden, muss der anliegende Grundstückseigentümer dafür haften.

Bei Gemeinschaftseigentum und Eigentumswohnungen gilt, dass alle Eigentümer verpflichtet sind, die Wintersicherung durchzuführen.

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