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Informationen zum Wohngeld

Grundsätzlich hat jede/r einkommensschwache Bürgerin und Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann muss ihm Wohngeld gewährt werden. Es gibt deshalb sowohl Wohngeld für Mieter als auch für Eigentümer von Eigenheimen oder Wohnungen, wenn sie über ein zu geringes Einkommen verfügen. Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss, während das Wohngeld für Eigentümer als Lastenzuschuss bezeichnet wird.


Allgemeine Informationen

Das Wohngeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt, die Höhe richtet sich nach folgenden drei Faktoren:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamthaushaltseinkommens
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung

Vom Wohngeld ausgeschlossene Personen bzw. Haushalte sind solche, die ausschließlich

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII

erhalten, in denen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt bzw. einberechnet wurden.


Besonderheit Auszubildende und Studierende

Für Auszubildende bzw. Studierende, die allein ihren Wohnraum bewohnen oder in einer Wohngemeinschaft leben und keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden und dem Grunde nach

  • Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder
  • Leistungen nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) oder
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.

zustehen oder im Fall eines Antrages dem Grunde nach zustünden, besteht kein Wohngeldanspruch, da in den vorgenannten staatlichen Leistungen bereits die Kosten der Unterkunft enthalten sind. Ebenfalls besteht kein Wohngeldanspruch für Auszubildende bzw. Studierende, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf die oben aufgeführten Förderungen haben.

Bei einem Anspruch auf Wohngeld kann für Kinder und Jugendliche ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen. Wohngeldempfänger erhalten zudem den Fürth Pass. Weitere Informationen zu den Themen "Bildung und Teilhabe" und den "Fürth Pass" sind in der rechten Spalte dieser Seite verlinkt.


Antragsformulare

Für die Antragstellung sind die amtlichen Vordrucke

zu verwenden.

Beide Anträge befinden sich auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
Der Link ist in der rechten Spalte dieser Seite hinterlegt.

Zur Fristwahrung kann auch vorab ein formloser Antrag gestellt werden. Die Antragsformulare sowie die unten aufgeführten dazugehörigen Formulare können auch telefonisch bei den jeweiligen Sachbearbeitern angefordert werden.

Neben den amtlichen Vordrucken zum Miet- oder Lastenzuschuss sind folgende zusätzliche Formblätter erforderlich:

Mietzuschuss

  • Vermieterbescheinigung
  • Beiblatt
  • Verdienstbescheinigung

Lastenzuschuss

  • Fremdmittelbescheinigung
  • Beiblatt
  • Verdienstbescheinigung

Alle Unterlagen sind in der rechten Spalte dieser Seite hinterlegt.


Erforderliche Unterlagen

Für den Wohngeld- bzw. Lastenzuschussantrag sind verschiedene Nachweise vorzulegen, mit denen die Miet- und Einkommenssituation belegt wird.
Bitte reichen Sie zur Antragstellung folgende Unterlagen ein, sofern sie zutreffend sind.

Erforderliche Nachweise bei Mietwohnungen

  • Mietvertrag, letztes Mieterhöhungsschreiben
  • Mietquittung zum Beispiel Kontoauszug der letzten zwei Monate
  • Untermietvertrag
  • Vermieterbescheinigung (Formular in der rechten Spalte dieser Seite)
  • Bescheid über EOF-Leistungen (einkommensorientierte Förderung)

Erforderliche Nachweise bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen

  • Eigentümernachweis, wie etwa einen Kaufvertrag oder einen Grundbuchauszug
  • Fremdmittelbescheinigung/Darlehensverträge (Formular in der rechten Spalte dieser Seite)
  • Nachweis über Zins- und Tilgungsleistungen – Zahlungsbelege
  • Wirtschaftsplan / Hausgeldabrechnungen / Grundabgabenbescheid
  • Wohnflächenberechnung, wie etwa einen Bauplan
  • Bescheid über Eigenheimzulage

Weitere notwendige Unterlagen bei Mietzuschuss und Lastenzuschuss

  • Kontoauszüge des kompletten letzten Monats vor der Antragsstellung von allen Haushaltsangehörigen
  • vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllte und unterschriebene Verdienstbescheinigung – gilt für alle Arbeitnehmern, Auszubildenden oder geringfügig Beschäftigten (450-Euro-Job) oder bei pauschal besteuerten Einkünften (zum Beispiel Austragen von Zeitschriften). Formular in der rechten Spalte dieser Seite.
  • letzte drei Gehaltsabrechnung oder die letzten Rentenbescheid bzw. letzte Rentenanpassung - bei Rentnern
  • letzter Einkommensteuerbescheid/ -erklärung / aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung - bei Selbständigen
  • letzter Bescheid der Arbeitsagentur über Arbeitslosengeld I, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsanspruchsberechnung, Eingliederungshilfe - bei Arbeitslosen
  • Nachweis über Krankengeld/Mutterschaftsgeld/Zuschuss zum Mutterschaftsgeld/Elterngeld
  • Bescheid über Art und Höhe der Ausbildungsförderung (zum Beispiel BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe) - bei in Ausbildung befindlichen Personen
    Hinweis: Berufsausbildungsbeihilfe-/BAföG-Anspruch schließt bei Alleinstehenden Wohngeld regelmäßig aus
  • letzter Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid des Jobcenters, Grundsicherung, Jugendhilfe oder sonstigen Sozialleistungsträgern mit vollständiger Berechnung
  • Nachweis über sonstige Einkünfte, zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen

  • Nachweis über Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und ähnliches)
  • Nachweis über Höhe des Unterhaltsanspruchs und die vom Berechtigten tatsächlich bezogene Leistung
  • Bestätigung über erhaltene Zuwendungen und Unterhaltsleistungen von Dritten
  • Nachweise über erhöhte Werbungskosten (zum Beispiel Steuerbescheid, Steuererklärung, Aufstellung)
  • Zahlungsbelege/Police über freiwillige Kranken-/Renten- oder Lebensversicherungsbeiträge (nur wenn keine entsprechenden Pflichtbeiträge entrichtet werden)
  • Schwerbehindertenausweis (100 %) Schwerbehindertenausweis unter 100 % bei häuslicher Pflegebedürftigkeit (Nachweis zum Beispiel Pflegeversicherungsleistung)
  • Unterhaltszahlungen an nicht zum Haushalt zu rechnende Personen bei gesetzlicher Unterhaltspflicht und gegebenenfalls Unterhaltstitel, notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, Bescheid über Unterhaltsverpflichtung
  • Immatrikulationsbescheinigung / Schulbesuchsbestätigung

Soweit die erforderlichen Unterlagen und Nachweise bei Antragstellung noch nicht vorliegen, können diese auch nachgereicht werden. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann per Post eingereicht oder persönlich (nur mit Termin) abgegeben werden.

Wir bitten zur Antrags- und Unterlagenabgabe um vorherige Terminvereinbarung, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden und eine zügigere Antragsbearbeitung zu gewährleisten. Die entsprechenden Ansprechpartner sind im Kontakt in der rechten Spalte zu finden. Bitte auf "Wohngeldstelle" klicken.

Weitere Informationen zum Wohngeld sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu finden. Ein Link ist ebenfalls in der rechten Spalte dieser Seite.

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