Umweltrechtliche Bekanntmachungen
Hier finden Sie Bekanntmachungen nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz über den Zustand der Umwelt und über begleitende Maßnahmen für mehr Transparenz.
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Zum einen beinhalten die Umweltinformationen Daten über den Zustand der Umwelt sowie ihrer Bestandteile (zum Beispiel Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt). Auch Informationen über Einflussfaktoren (zum Beispiel Lärm, Strahlung, Abfälle, Emissionen und sonstige Freisetzungen von Stoffen) auf die Umwelt zählen dazu.
Die informationspflichtigen Stellen (das sind insbesondere die Behörden des Freistaates Bayern, die Gemeinden) sind dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt zu unterrichten.
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Umweltrechtliche Bekanntmachungen (neueste zuerst)
Zum 1. Juli 2026 wird der Wassercent in Bayern erstmals erhoben. Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte dazu heute in München: “Der Wassercent ist ein Meilenstein für den Grundwasserschutz in Bayern. Er gibt unserem wichtigsten Lebensmittel einen Wert. Der Wassercent soll zu einem möglichst schonenden Umgang mit der Ressource Wasser beitragen. Ziel ist ein unbürokratischer Wassercent mit einfacher Struktur. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet.”
Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 der Wassercent in Bayern eingeführt. Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Die ersten konkreten Zahlungen erfolgen dann im Jahr 2027. Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer und die Industrie. Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser (1.000 Liter). Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer Menge, die 5.000 Kubikmeter im Jahr übersteigt. Im ersten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Freibetrag auf Grund des halben Jahres 2.500 Kubikmeter.
Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, es besteht dementsprechend keine gesetzliche Messverpflichtung. Bereits bestehende Messverpflichtungen, beispielsweise aus dem Zulassungsbescheid oder der Eigenüberwachungsverordnung, bleiben unberührt.
Alle Wasserentnehmer, die unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, das heißt bei der Stadt Fürth dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz, ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt dazu, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31. Dezember 2026 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich. Haushalte, die das Wasser von der Wasserversorgung beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts, sie werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt.
Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben von ihrer jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).
Undichte Abwasseranlagen können zu Boden- und Gewässerverunreinigungen führen. Um hier entgegenzuwirken, wurde mit Artikel 60 a Bayerisches Wassergesetz (BayWG) zum 17. November 2021 eine Prüf- und Anzeigepflicht für Abwassersammelgruben eingeführt. Abwassersammelgruben sind ortsfeste, geschlossene (auch nach oben offene) Behälter zum Sammeln von Schmutzwasser, in denen häusliches, gewerbliches und landwirtschaftliches Abwasser gesammelt wird.
Betreiber von bestehenden Abwassersammelgruben müssen nun die Dichtheit der Anlage einschließlich der Zu- und Ableitungen sowie die fachgerecht durchgeführte Abfuhr des Abwassers alle zehn Jahre durch einen anerkannten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (Artikel 65 BayWG) prüfen und bescheinigen lassen. Für Anlagen, die am 17. November 2021 bereits errichtet waren, muss die erstmalige Prüfung spätestens bis zum 17. November 2026 erfolgen. Bei Anlagen, die nach dem 17. November 2021 errichtete wurden, beginnt die Frist mit der Inbetriebnahme der Anlagen.
Folgendes müssen Sie als Betreiber von Abwassersammelgruben tun:
1. Beauftragen Sie aus der Liste der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) mit Tätigkeitsgebiet “Abwassersammelgruben” unter https://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/psw/index.htm einen anerkannten PSW, der eine kostenpflichtige, optische Kontrolle der vorhandenen Behälter der Abwassersammelgrube und Unterlagen zur Anlage durchführt. Der PSW wird einen Vor-Ort-Termin mit Ihnen abstimmen.
2. Für die Kontrolle müssen die Gruben zugänglich und einsehbar sein. Dazu ist die Abwassersammelgrube oder im landwirtschaftlichen Bereich die Mehrkammerausfaulgruben vor der Ortseinsicht zu entleeren und zu säubern. Bitte informieren Sie den PSW, wenn die Abwassersammelgrube nicht rechtzeitig entleert und gereinigt werden konnte, um den vereinbarten Termin neu abzustimmen.
Aktiv genutzte Jauche-, Gülle- und Sickersaftlagerbehälter zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silage-Sickersaft, in denen gegebenenfalls zusätzlich auch Abwasser gesammelt wird, brauchen nicht entleert zu werden.
3. Bitte stellen Sie für den Vor-Ort-Termin, soweit vorhanden, folgende Unterlagen zur Abwassersammelgrube bereit:
- Bauunterlagen
- Entwässerungspläne zum Anwesen
- Ergebnisse einer früheren Dichtheitsprüfung
- Abfuhrbelege (bei der Abfuhr zu einer kommunalen Kläranlage ist das der Rechnungsbeleg der Kläranlage oder des Entsorgungsunternehmens)
- Angaben zum Trinkwasserbezug.
4. Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, sind diese zu beheben. Der PSW wird die Mängelbeseitigung kontrollieren.
5. Das abschließende Ergebnis der Bescheinigung wird der PSW der Stadt Fürth – Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz - vorlegen. Sie erhalten eine Kopie der Bescheinigung für Ihre eigenen Unterlagen.
6. Bei weiterhin bestehenden Mängeln wird die Stadt Fürth – Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz - über das weitere Vorgehen informieren.
7. Ist die Abwassersammelgrube ohne Mängel, ist eine erneute Bescheinigung erst wieder nach zehn Jahren fällig.
Neu geplante Abwassersammelgruben sind mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform bei der Stadt Fürth – Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz – anzuzeigen.
Auskünfte erhalten Sie beim Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz, Abteilung Umwelt und städtische Forste (Telefon (0911) 974-1467, oa@fuerth.de).
Fürth, 24.4.2026
Stadt Fürth
i. A.
Kreitinger
Berufsmäßiger Stadtrat
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG (Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung)
Für folgenden Antrag eines wasserrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens war nach § 7 Abs. 2 UVPG mittels einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls fest-zustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist:
Antragsteller: Herr Günther Ringel, Herzogenauracher Str. 8, 90768 Fürth
Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG: Nr. 13.18.2
Vorhaben (Neubau): Herr Ringel hat mit Schreiben vom 08.11.2025 eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 67 Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 2 WHG für die Erweiterung seines Projekts Vacher-Hofwiesen (Klima- und Artenschutzprojekt) zur Herstellung einer Tümpelkette am Löchleinsgraben auf dem Grundstück Flur-Nr. 886 Gemarkung Vach beantragt.
Entscheidung vom: 05.12.2025
Ergebnis der Vorprüfung:
Die Vorprüfung des Vorhabens hat ergeben, dass dieses Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Es ist somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Begründung:
Für das beantragte Vorhaben sind durch die Auflagen und Hinweise erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die betroffenen Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und Wasser nicht zu erwarten.
Schutzgut Mensch:
Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Mensch durch das Vorhaben zu erwarten.
Schutzgut Boden:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Boden zu befürchten, da nur geringfügige Auswirkungen zu erwarten sind.
Schutzgut Wasser:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Wasser angenommen, da diese durch die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nicht zu erwarten sind.
Schutzgut Tiere:
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Tiere angenommen, da das Vorhaben die natur-schutzfachliche Wertigkeit steigert.
Schutzgut Pflanzen:
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Pflanzen angenommen, da das Vorhaben die naturschutzfachliche Wertigkeit steigert.
Die Unterlagen der Vorprüfung können bei der Stadt Fürth - Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz, Schwabacher Str. 170, 90763 Fürth, Zimmer 3.21, während der allgemeinen Öffnungszeiten nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0911/974-1441) eingesehen werden.
Die Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Fürth, 05.12.2025
Stadt Fürth
Dr. Thomas Jung
Oberbürgermeister
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bekanntmachungen nach § 5 Abs. 2 UVPG (Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung)
Für folgende Änderung eines immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens war nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG mittels allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
Antragsteller: UNITANK Holding GmbH Co. KG, Hafenstraße 77 90768 Fürth
Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG: Nr. 9.2.1.2
Vorhaben (Änderung einer Anlage):
Die Firma UNITANK Holding GmbH Co. KG betreibt im Anwesen Hafenstraße 77, 90765 Fürth, eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Lagerung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger mit einem Fassungsvermögen von 10 000 Tonnen oder mehr (Nr. 9.2.1 Anhang 1 4. BImSchV).
Die Betreiberin hat eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine wesentliche Änderung der Anlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG mit Schreiben vom 19.03.2025 beantragt. Der Antragsgegenstand umfasst, dass in den bereits vorhandenen Anlagenteilen zukünftig Additive mit einer beliebigen Wassergefährdungsklasse (WGK 1 bis WGK 3) gelagert und umgeschlagen werden können, sodass ein kurzfristiger Additivwechsel möglich ist.
Gemäß den §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nr. 9.2.1.2 Anlage 1 UVPG ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG vorliegt.
Entscheidung vom: 27.06.2025
Ergebnis der Vorprüfung:
Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Begründung:
Durch die beantragte wesentliche Änderung der Anlage wird auf die Schutzgüter Wasser und Luft nicht erheblich eingewirkt. Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß 20. BImSchV für Kohlenwasserstoffe ist gewährleistet. Ebenso wird das Schutzgut menschliche Gesundheit nicht nachteilig betroffen sein. Das Vorhaben wird im Sicherheitsbericht gemäß § 9 12. BImSchV berücksichtigt.
Die Unterlagen der Vorprüfungen können bei der Stadt Fürth - Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz, Schwabacher Str. 170, 90763 Fürth, Zimmer 3.20, während der allgemeinen Öffnungszeiten nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0911/974-1447) eingesehen werden.
Die Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Fürth, 09.09.2025
Stadt Fürth
Dr. Thomas Jung
Oberbürgermeister
Allgemeine Vorprüfung nach dem UVPG;
Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus dem quartären Grundwasserleiter über die Brunnen KLL-II, -III, -IV, -V und -VI Knoblauchsland der infra fürth gmbh, Wasserschutzgebiet Knoblauchsland
Für folgenden Antrag eines wasserrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens war nach § 7 Abs. 1 UVPG mittels einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist:
Antragsteller: infra fürth gmbh als Trägerin der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Stadt Fürth
Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG: Nr. 13.3.2
Entscheidung vom: 09.04.2025
Ergebnis der Vorprüfung:
Die Vorprüfung des Vorhabens hat ergeben, dass dieses Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Es ist somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Vorhaben:
Die infra fürth gmbh beantragt mit Unterlagen von 19.09.2024 die allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG für die weitere Nutzung der Brunnen KLL-II, KLL-III, KLL-IV, KLL- V, KLL-VI, Wasserwerk Mannhof. Das Brunnengebiet liegt im unbebauten Bereich zwischen dem Regnitztal und der Autobahn A73 nördlich der Mannhofer Straße in Fürth. Die Brunnen nutzen den quartären Grundwasserleiter. Die bisherige wasser- rechtliche Bewilligung für diese Brunnen war bis 31.12.2023 befristet, seit dem 01.01.2024 ist der Weiterbetrieb im Rahmen einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassen. Im Jahr 2025 soll das wasserrechtliche Verfahren zur Erteilung einer langfristigen wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt werden. Im Vorgriff auf das anstehende Bewilligungsverfahren war über die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entscheiden.
Begründung:
Für das beantragte Vorhaben sind durch die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Auflagen und Hinweise erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die betroffenen Schutzgüter Mensch, Boden, Oberflächengewässer und Grundwasser bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen vernünftigerweise nicht zu besorgen.
Schutzgut Mensch:
Es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen zu befürchten, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Grundwasserförderung eingehalten werden.
Schutzgut Grundwasser:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten, da es sich bei der beantragten Neuerteilung der Erlaubnis um eine bestehende Grundwassernutzung handelt. Eine Übernutzung des Grundwasservorkommens ist derzeit nicht zu befürchten.
Schutzgut Oberflächengewässer (Regnitz):
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind durch die beantragte Grundwasserentnahme keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Oberflächengewässer (Regnitz) zu befürchten.
Schutzgut Boden:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind durch die beantragte Grundwasserentnahme keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Boden zu befürchten.
Auch für die übrigen Schutzgüter (Tiere, Pflanzen, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter, sonstige Sachgüter und Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern) werden durch die beantragte Grundwasserentnahme keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen gesehen.
Die Unterlagen der Vorprüfung können bei der Stadt Fürth - Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz, Schwabacher Str. 170, 90763 Fürth, Zimmer 3.36, während
der allgemeinen Öffnungszeiten nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0911/974-1467) eingesehen werden.
Die Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung wurde gemäß Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) auch auf der Internetseite der Stadt Fürth unter http://www.fuerth.de/Umweltinfo und im UVP-Portal Bayern unter https://www.uvp- verbund.de/by eingestellt.
Fürth, 09.04.2025
Stadt Fürth
Dr. Thomas Jung
Oberbürgermeister
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG (Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung)
Für folgende Änderung eines immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens war nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Abs. 3 Nr. 2 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs.1 UVPG mittels allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist:
Antragsteller: Herr Matthias Franz (Matthias Franz BGA), Vacher Kirchenweg 1, 90768 Fürth
Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG: Nr. 8.4.2.1
Vorhaben (Änderung einer Anlage):
Herr Matthias Franz betreibt am Standort in der Herzogenauracher Straße, Flur-Nr. 285 Gemarkung Vach, 90768 Fürth, eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlage (Nr. 1.15 und Nr. 8.6.3.2 Anhang 1 der 4. BImSchV). Weiter wird eine Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Wärme (Nr. 1.2.2.2 Anhang 1 der 4.BImSchV) betrieben.
Herr Matthias Franz hat mit Schreiben vom 22.08.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage beantragt.
Antragsgegenstand ist die Errichtung eines weiteren Fahrsilos sowie die Fertigstellung der Umwallung und der Bodenabdichtung innerhalb der Umwallung.
Gemäß den §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 8.4.2.1 Anlage 1 UVPG ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG vorliegt.
Entscheidung vom: 13.02.2025
Ergebnis der Vorprüfung:
Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Begründung:
Durch die o.g. beantragte Erweiterung der Fahrsiloanlage wird das Schutzgut Wasser, voraussichtlich keinen nachteiligen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, da die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sichergestellt ist. Darüber hinaus dient die Fertigstellung der Umwallung und der Bodenabdichtung des Betriebsgeländes insbesondere dem Schutz des Schutzgutes Wasser.
Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen befinden sich außerhalb des Einwirkbereiches der Anlage, so dass die Verwirklichung des Vorhabens zu keiner besonderen Schwere oder Erheblichkeit im Sinne des UVPG führt.
Die Unterlagen der Vorprüfung können bei der Stadt Fürth - Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz, Schwabacher Str. 170, 90763 Fürth, Zimmer 3.20, während der allgemeinen Öffnungszeiten nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0911/974-1447) eingesehen werden.
Die Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Fürth, 28.02.2025
Stadt Fürth
i.V.
Markus Braun
Bürgermeister
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bekanntmachungen nach § 5 Abs. 2 UVPG (Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung)
Für folgende Änderung eines immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens war nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Abs. 3 UVPG mittels allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist:
Antragsteller: Firma UVEX Arbeitsschutz GmbH, Würzburger Straße 181-189, 90766 Fürth
Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG: Nr. 4.2
Vorhaben (Änderung einer Anlage):
Die Firma UVEX Arbeitsschutz GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, betreibt am Standort, Würzburger Straße 181-189, 90766 Fürth, Anlage zur Herstellung von Lacken und einer Anlage zum Beschichten von Kunststoffoberflächen.
Die Firma UVEX Arbeitsschutz GmbH beantragt mit Schreiben vom 09.08.2024 die wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG der Anlage zur Beschichtung von Oberflächen (Nr. 5.1.1.2 Anhang 1 4. BImSchV) sowie der Anlage zur Herstellung von Kunststoffen (Nr. 4.1.8 Anhang 1 4. BImSchV) als Zwischenprodukt bei der Lackherstellung. Zur Abluftreinigung wird eine Aktivkohlefilteranlage betrieben.
Der Antragsgegenstand umfasst folgende Maßnahmen:
- Änderung des Abluftsystems durch die Einbindung eines zusätzlichen Aktivkohlefilters zwischen der Anlage zur Lackherstellung und der Abluftmündung. Die gereinigten Emissionen aus der Anlage zur Lackherstellung passieren daraufhin die gleiche Abluftreinigung wie die Emissionen, die aus der Beschichtungsanlage kommen. Diese werden anschließend über die gleiche Abluftmündung abgeführt.
- Die Verladestelle der Umschlaganlage ,,Stellplatz LKW“ wird überdacht und baulich angepasst.
- Anpassungen im baulichen Bestand des Gebäudes (Würzburger Straße 185).
- Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanbindungen zum Werksnetz und/oder innerhalb der Anlage und/oder zu anderen Anlagen.
Gemäß den § 9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 4.2 Anlage 1 UVPG ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG vorliegt.
Entscheidung vom: 07.11.2024
Ergebnis der Vorprüfung:
Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Begründung:
Durch die o.g. beantragte Änderung wird das Schutzgut Wasser voraussichtlich keinen nachteiligen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, da die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen sichergestellt ist.
Das Schutzgut menschliche Gesundheit ist gemäß dem vorgelegten lufthygienischen Gutachten und der nachgewiesenen Einhaltung der Konzentrationsgrenzen der TA Luft bzw. der 31. BImSchV ebenfalls keinen erheblichen Belästigungen ausgesetzt.
Die Unterlagen der Vorprüfungen können bei der Stadt Fürth - Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz, Schwabacher Str. 170, 90763 Fürth, Zimmer 3.20, während der allgemeinen Öffnungszeiten nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0911/974-1447) eingesehen werden.
Die Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Fürth, 22.11.2024
Stadt Fürth
Dr. Thomas Jung
Oberbürgermeister
Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des ermittelten Überschwemmungsgebiets am Bucher Landgraben von Flusskilometer 0,00 bis 7,1.
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG (Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung)
Für folgenden Antrag eines wasserrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens war nach 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 UVPG mittels einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist:
Antragsteller: Die Stadtentwässerung Fürth (StEF), vertreten durch die Werkleitung, betreibt auf dem Grundstück Erlanger Str. 105, 90765 Fürth, die Hauptkläranlage der Stadt Fürth, die zur Abwasserbeseitigung der Stadt Fürth sowie der Abwassergäste Zirndorf, Cadolzburg und Obermichelbach dient.
Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG: Nr. 13.1.2
Entscheidung vom: 15.06.2021
Ergebnis der Vorprüfung:
Die Vorprüfung des Vorhabens hat ergeben, dass dieses Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Es ist somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Vorhaben (Änderung oder Erweiterung einer Anlage): Die Stadtentwässerung Fürth hat eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 15 WHG mit Verfügung vom 31.07.2020 für die Einleitung von Abwasser in die Regnitz, die Genehmigung für die Erweiterung der Hauptkläranlage auf dem Betriebsgelände sowie den stufenweisen Ausbau für die Erhöhung der Zulaufwassermengen und Erhöhung der Einwohnerwerte beantragt. Es wird eine gehobene Erlaubnis mit Befristung bis 31.12.2044 angestrebt.
Begründung:
Für das beantragte Vorhaben sind durch die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Auflagen und Hinweise erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die betroffenen Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Fläche, Oberflächengewässer, Grundwasser, Luft und Klima bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Hauptkläranlage vernünftigerweise nicht zu besorgen.
Schutzgut Mensch:
In Übereinstimmung mit dem Landratsamt Fürth / Gesundheitsamt sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Menschen zu befürchten, da die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz vor Lärm- und Luftverunreinigungen eingehalten werden.
Schutzgut Grundwasser:
Von der Erweiterung der Kapazität der Hauptkläranlage sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten.
Schutzgut Oberflächengewässer (Regnitz):
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird davon ausgegangen, dass sowohl von dem Be- trieb der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage der Stadt Fürth als auch von den Erweiterungsmaßnahmen, also während der Umbauphase und im weiteren Betrieb der Kläranlage, keine negativen Auswirkungen auf das betroffene Gewässer (Regnitz) ausgehen werden.
Schutzgut Tiere:
Aus fischereilicher und fischökologischer Sicht sind durch die Erweiterung der Haupt- kläranlange Fürth keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Fischbestand in der Regnitz zu erwarten. Die Einleitgrenzwerte der Kläranlage wurden bisher eingehalten.
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Tiere angenommen, sofern die Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinien in Bezug auf den guten ökologischen und chemischen Zustand des Vorfluters eingehalten werden.
Schutzgut Pflanzen:
Nur wenige Bäume innerhalb des Klärwerkgeländes (ca. 2 bis 3 Stück) mussten im Rahmen des Bauabschnitts 1 gefällt werden (die Erlaubnis hierzu erfolgte im Rahmen der Baugenehmigungen) Im Bauabschnitt 2 ist keine weitere Rodung vorgesehen.
Schutzgüter Luft und Klima:
Die relevanten Anlagen (Sandfang, Rechenanlage, Rechenwaschanlage) sollen ein- gehaust werden und die Abluft über einen Wäscher gereinigt in die Umgebung abgegeben werden.
Schutzgut Fläche:
Die Neubauten (Fläche gesamt: 4.759 m2) sollen dort gebaut werden, wo Altbauten abgerissen werden sollen (Fläche gesamt: 3.966 m2); es ergibt sich ein zusätzlicher Flächenverbrauch von 793 m2, somit ist der neue Flächenverbrauch weitestgehend reduziert worden und findet zudem auf dem Betriebsgelände der Hauptkläranlage statt.
Die Unterlagen der Vorprüfung können bei der Stadt Fürth - Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz, Schwabacher Str. 170, 90763 Fürth, Zimmer 3.23, während der allgemeinen Öffnungszeiten nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0911/974-1444) eingesehen werden.
Die Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung wurde gemäß Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) auch auf der Internetseite der Stadt Fürth unter http://www.fuerth.de/Umweltinfo und im UVP-Portal Bayern unter https://www.uvp- verbund.de/by eingestellt.
Fürth, 28.06.2021
Stadt Fürth
gez.
Dr. Thomas Jung Oberbürgermeister
Das Überschwemmungsgebiet Bucher Landgraben soll neu festgesetzt und insgesamt verkleinert werden.
Wo erhalte ich weitere Umweltinformationen?
Auf der städtischen Internetseite im Bereich Umwelt finden Sie ein reichhaltiges Informationangebot. Für spezifische umweltrechtliche Informationen müssen Sie einen Antrag an das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz richten. Innerhalb der gesetzten Frist der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, spätestens nach einem Monat, wird die Information kostenlos erteilt (mündliche oder einfache schriftliche Auskunftserteilung sowie Einsichtnahme vor Ort). Allerdings kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden, sofern es sich um einen umfangreichen und komplexen Sachverhalt handelt. Bei der Übermittlung umfangreicher Informationen fallen Kosten (Gebühren und Auslagen) an.