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4.4.2014 - Integration

Informationen zum Aufenthaltstitel

Staatenlose und ausländische Staatsangehörige aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union brauchen einen Aufenthaltstitel, wenn sie sich in Deutschland aufhalten wollen – das kann ein Visum sein, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Der Aufenthaltstitel muss unverzüglich nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Auch neugeborene ausländische Kinder brauchen einen Aufenthaltstitel – die Eltern müssen den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt stellen.

Ist ein Aufenthaltstitel nur befristet (für einen bestimmten Zeitraum) erteilt, läuft die Gültigkeit aus. Wenn keine Verlängerung beantragt wurde, ist der Aufenthalt unerlaubt. Das ist eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wird der Antrag auf Verlängerung aus Versehen nicht rechtzeitig gestellt, ist das eine Ordnungswidrigkeit. In dem Fall kann es ein Verwarnungsgeld von 35 Euro oder ein wesentlich höheres Bußgeld geben.

Deshalb ist es sehr wichtig, die Verlängerung des Aufenthaltstitels ungefähr drei bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit zu beantragen. Dadurch bleibt der Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig.

Das Integrationsbüro rät deshalb:

Beachten Sie die Gültigkeit von Ihrem Aufenthaltstitel und stellen Sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag. Dazu sind Sie verpflichtet!
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Abteilung Ausländerangelegenheiten im Bürgeramt Süd (Kontakt im rechten Bereich dieser Seite).

Einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können Sie auch online über den Link im rechten Seitenbereich einreichen. Für alle anderen Zwecke ist das Formular im rechten Seitenbereich zu verwenden.

 

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