Zum 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes (ProstSchG) sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Kraft getreten. Im Rahmen dessen wurden auch die Erlaubnispflicht zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes eingeführt.
Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
Einer Erlaubnis durch die Stadt Fürth bedarf, wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Als Prostitutionsgewerbe zu definieren ist, wenn jemand Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten gezielt zur Prostitutionsausübung zur Verfügung stellt.
Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes ist ein Betriebskonzept beizulegen, in dem die typischen organisatorischen Abläufe etc. dargestellt werden!
Weitere Pflichten und Anforderungen an den Betreiber und das Prostitutionsgewerbe an sich finden Sie im Hinweisblatt "Allgemeine Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten im Stadtgebiet Fürth".
Betriebskonzept
Das Betriebskonzept ist zwingender Bestandteil der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. Es umschreibt die wesentlichen Merkmale des Betriebes, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Arbeitsbedingungen für Prostituierte.
Im Betriebskonzept soll insbesondere dargelegt werden:
- die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft
- Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die
- a) unter 18 Jahre alt sind (z.B. regelmäßige Kontrollen der Anmelde- / Aliasbescheinigungen bzw. der Ausweisdokumente)
- b) als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden
- Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern
- sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten (z.B. auch angemessene Ruhephasen etc.)
- Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten
- Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden (im Zweifel ist die Vorlage eines geeigneten Lichtbildausweises zu verlangen)
Weitere Anforderungen zu den Anforderungen an das Betriebskonzept finden Sie im Hinweisblatt "Hinweise zur Erstellung eines Betriebskonzeptes nach § 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)".
Erlaubnis für die stellvertretende Person im Prostitutionsgewerbe
Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will bedarf einer Stellvertretererlaubnis. Der Betreiber des Prostitutionsgewerbes hat die Erlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragen. Nach erfolgreichem Abschluss des Prüfverfahrens wird die Stellvertretungserlaubnis dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt.
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