Beteiligung der Öffentlichkeit bei Bauleitplänen
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Sie erfolgt in der Regel in zwei Schritten:
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB und die öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB.
In diesem Bereich informiert das Stadtplanungsamt über aktuelle Verfahren und stellt die entsprechenden Verfahrensunterlagen zur Einsichtnahme bzw. zum Download zur Verfügung.
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