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Spielhallen: Gewerberechtliche Erlaubnis

Für den Betrieb einer Spielhalle ist neben der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch eine gewerberechtliche Erlaubnis nach Paragraf 33i der Gewerbeordnung (§ 33i GewO) erforderlich. Diese Erlaubnis ist personen-, betriebsart- und raumbezogen, das heißt sie gilt nur für die konkret beabsichtigte Betriebsart (Spielhalle) sowie die genau erfassten Räume (Grundriss Maßstab 1:100) und kann nicht übertragen oder verkauft werden. Bei Veränderungen der Betreiberin oder des Betreibers, der Räumlichkeiten bzw. Spielgeräte oder Änderung bzw. Erweiterung der Betriebsart ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.

Die Spielhallenerlaubnis nach Paragraf 33i der Gewerbeordnung umfasst nicht die für die Aufstellung von Geld- und Warenspielgeräten bzw. die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit erforderlichen Erlaubnisse (vgl. Paragraf 33c, Absatz 1, Gewerbeordnung –  § 33c Abs. 1 GewO), die Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes gemäß Paragraf 33c, Absatz 3 der Gewerbeordnung (§ 33c Abs. 3 GewO) und die Gewerbeanzeige nach Paragraf 14, Absatz 1, Satz 1, der Gewerbeordnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO).

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