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Nachrichten von der Abfallwirtschaft

11.7.2023 - Umwelt

Gewerbeabfall – Pflichtrestmülltonne

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeugerinnen und Erzeuger und Besitzerinnen und Besitzer von gewerblichen Siedlungs- und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie für betroffene Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist es, den Anteil der stofflichen Verwertung von Abfällen zu erhöhen. Das konsequente Trennen der Abfallströme und hohe Verwertungsquoten können das Aufkommen gemischter Restmüllfraktionen deutlich reduzieren. 

Gewerbliche Siedlungsabfälle zur Verwertung (Papier, Glas, Kunststoffe usw.) sind getrennt zu halten. Im Ausnahmefall der gemeinsamen Erfassung sind diese einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.

Abfälle, die nicht wiederverwendet oder recycelt werden (Hygieneartikel, Kehricht, Putzlappen usw.), sind dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt Fürth) zu überlassen. Für die Überlassung dieser gewerblichen Siedlungsabfälle haben die Erzeuger und Besitzer Restmüllbehälter der Stadt Fürth nach den näheren Festlegungen der Abfallwirtschaftssatzung zu nutzen.

Wichtige Informationen können Sie der Broschüre "Gewerbeabfallverordnung – Informationen zur Pflichtrestmülltonne" im rechten Bereich entnehmen. 

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