Gaststättenbetrieb; Anzeige der Weiterführung nach dem Tod der inhabenden Person

Nach dem Tode eines/einer Gewerbetreibenden kann ein privilegierter Personenkreis den Gaststättenbetrieb fortführen. Dies muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Stand: 01.04.2026 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)

Stand: 03.03.2026 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth

Für Sie zuständig

Stadt Fürth - Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht

Schwabacher Straße 170
90763 Fürth

(0911) 974-1485

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